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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (2. DWDGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des DWD-Gesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. April 2024 DWDG § 1, § 2, § 8, § 9, § 10, § 3, § 4, § 6, § 7, § 11, § 13

Das DWD-Gesetz vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 341 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1, § 2 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, werden jeweils die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „für Digitales und Verkehr" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium der Verteidigung ist auf dem Gebiet des Wetterdienstes im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung und zur Vermeidung von Doppelarbeit eine enge Zusammenarbeit sicherzustellen. Die Einzelheiten werden durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „für Digitales und Verkehr" ersetzt.

3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „die Herausgabe" durch die Wörter „die Erstellung, die Herausgabe und die Verbreitung" ersetzt.

b)
In Nummer 8 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
die Herausgabe von Frühwarnungen, Lage- und Vorsorgeinformationen über Naturgefahren, die über die in Nummer 3 genannten Gefahren hinausgehen."

e)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Zu den amtlichen Warnungen nach Satz 1 Nummer 3 gehören die Informationen, die für die Allgemeinheit für das Verständnis der Warnungen erforderlich sind. Die Durchführung der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 10 wird im Einzelnen in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und den zuständigen obersten Landesbehörden geregelt. Diese Vereinbarung kann auch im Einverständnis mit weiteren beteiligten Bundesministerien abgeschlossen werden."

4.
§ 6 Absatz 2a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung sowie jene nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zur Herausgabe an die Öffentlichkeit,".

5.
In § 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

6.
In § 11 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „für Digitales und Verkehr" und die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „des Innern und für Heimat" ersetzt.

7.
§ 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Anwendung der Regelungen in Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) spätestens nach Ablauf des Jahres 2028 evaluieren."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. DWDGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DWDGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

DWD-Gesetz
G. v. 10.09.1998 BGBl. I S. 2871; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
§ 13 DWDG Evaluierung (vom 17.04.2024)
... Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Anwendung der Regelungen in Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) ...