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Änderung § 1 DWD-Gesetz vom 08.11.2006

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 585 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Rechtsform, Aufbau, Sitz


(Text alte Fassung)

(1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

(2) Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäftsbereichen, die sich in Abteilungen und Geschäftsfelder gliedern. Der weitere Aufbau wird durch den Vorstand in einer Organisationsverfügung bestimmt.

(Text neue Fassung)

(1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(2) 1 Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäftsbereichen, die sich in Abteilungen und Geschäftsfelder gliedern. 2 Der weitere Aufbau wird durch den Vorstand in einer Organisationsverfügung bestimmt.

(3) Der Deutsche Wetterdienst hat seinen Sitz in Offenbach am Main.



 

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