Änderung § 2 DWD-Gesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 DWD-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 338 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des DWDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 338 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufsicht


(Text alte Fassung)

Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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