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Änderung § 3 DWD-Gesetz vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 338 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zusammenarbeit


(Text alte Fassung)

(1) Zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium der Verteidigung ist auf dem Gebiet des Wetterdienstes im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung und zur Vermeidung von Doppelarbeit eine enge Zusammenarbeit sicherzustellen, die durch Verwaltungsvereinbarung geregelt wird.

(2) Soweit der Deutsche Wetterdienst Aufgaben wahrnimmt, die den Zuständigkeitsbereich anderer Ressorts berühren, ist die Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Wetterdienst und der zuständigen obersten Bundesbehörde zu regeln. Sind durch die beabsichtigte Zusammenarbeit erhebliche finanzielle Auswirkungen beim Deutschen Wetterdienst zu erwarten, bedarf eine entsprechende Regelung der vorherigen Zustimmung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

(Text neue Fassung)

(1) Zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung ist auf dem Gebiet des Wetterdienstes im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung und zur Vermeidung von Doppelarbeit eine enge Zusammenarbeit sicherzustellen, die durch Verwaltungsvereinbarung geregelt wird.

(2) Soweit der Deutsche Wetterdienst Aufgaben wahrnimmt, die den Zuständigkeitsbereich anderer Ressorts berühren, ist die Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Wetterdienst und der zuständigen obersten Bundesbehörde zu regeln. Sind durch die beabsichtigte Zusammenarbeit erhebliche finanzielle Auswirkungen beim Deutschen Wetterdienst zu erwarten, bedarf eine entsprechende Regelung der vorherigen Zustimmung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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