Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung überträgt auf
das Bundessozialgericht, *)
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, **)
das Bundesversicherungsamt, *)
die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, **)
das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information, **)
das Paul-Ehrlich-Institut und **)
das Robert Koch-Institut **)
- 1.
- die Befugnis, nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) den Dienstherrn zu vertreten;
- 2.
- die Befugnis, nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in beamtenrechtlichen Streitigkeiten der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) Widerspruchsbescheide zu erlassen.
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- *)
- Anm. d. Red.: nicht mehr anzuwenden gemäß A. v. 28. Februar 2006 (BGBl. I S. 523)
- **)
- Anm. d. Red.: nicht mehr anzuwenden gemäß A. v. 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1530)
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