(1) 1Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr verursacht, so haben die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen gegen sie zu richten. 2Hat eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der Verrichtung verursacht, so können die Behörden ihre Maßnahmen auch gegen den richten, der die Person zur Verrichtung bestellt hat.
(2) 1Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. 2Sie können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder des sonstigen Berechtigten ausübt. 3Gehen Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
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§ 3b SeeAufgG (vom 11.06.2013) ... beseitigen oder Gefahren abwehren, wenn 1. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht ... möglich oder nicht zweckmäßig sind oder 2. gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht ... durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach § 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im ...
§ 3c SeeAufgG ... Die Behörden können Maßnahmen auch gegen andere als die nach § 3a verantwortlichen Personen treffen, wenn 1. eine erhebliche Störung zu ... erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg ...
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 1 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49