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Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (22. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126; Geltung ab 20.04.2024

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund

-
des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist,

-
des § 15 Absatz 5 Nummer 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist,

-
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, und

-
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a und 3c, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1 Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz


Artikel 1 ändert mWv. 20. April 2024 SchSG Anlage

Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)
Unterabschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Wortlaut zu Nummer I.2/1 zu Regel II-1/23-3 werden nach der Angabe „(VkBl. 2006 S. 520)" die folgenden Wörter eingefügt:

„-
Änderung von 2022 (MSC.188(79)/Rev.1)

Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2022 S. 416)".

bb)
Der Wortlaut zu Nummer I.6 zu Regel 1-2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „(VkBl. 2009 S. 775, Anlagenband C 8145)" wird durch den Wortlaut „(VkBl. 2009 S. 775, Anlagenband C 8145, korrigiert durch VkBl. 2023 S. 432)" ersetzt.

bbb)
Nach der Angabe „(VkBl. 2020 S. 852)" werden die folgenden Wörter eingefügt:

„-
Änderung von 2022 (MSC.500(105))

Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2023 S. 515)".

cc)
In dem Wortlaut zu Nummer I.7 zu Regel 11 werden nach der Angabe „(VkBl. 2022 S. 246)" die folgenden Wörter eingefügt:

„-
Änderung vom Oktober 2021 (MSC.492(104))

Angenommen am 8. Oktober 2021 (VkBl. 2024 S. 118)".

dd)
Nummer I.10 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Wortlaut zu Nummer I.10a) werden nach der Angabe „(VkBl. 2020 S. 21)" die folgenden Wörter eingefügt:

„-
Änderung von 2022 (MSC.498(105))

Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 S. 28)".

bbb)
In dem Wortlaut zu Nummer I.10b) werden nach der Angabe „(VkBl. 2020 S. 23)" die folgenden Wörter eingefügt:

„-
Änderung von 2022 (MSC.499(105))

Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 S. 36)".

ee)
In dem Wortlaut zu Nummer I.12 zu Regel 12 werden nach der Angabe „(VkBl. 2006 S. 520)" die folgenden Wörter eingefügt:

„-
Änderung von 2022 (MSC.188(79)/Rev.1)

Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2023 S. 416)".

b)
Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer II.0.36 wird folgende Nummer II.0.37 angefügt:

„II.0.37 Änderungen vom Juni 2021 (Entschließungen MEPC.328(76), MEPC.329(76), MEPC.330(76))

Angenommen am 17. Juni 2021 (BGBl. 2024 II Nr. 37)".

c)
In dem Wortlaut zu Unterabschnitt VI werden nach der Angabe „(BGBl. 2018 II S. 514)" die folgenden Wörter eingefügt:

„-
Änderung vom Mai 2021 (MSC.486(103))

Angenommen am 13. Mai 2021 (BGBl. 2023 II Nr. 83)".

d)
In dem Wortlaut zu Abschnitt VIII werden nach der Angabe „(BGBl. 2008 II S. 520)" die folgenden Wörter angefügt:

„-
Änderung von 2021 (MEPC.331(76))

Angenommen am 17. Juni 2021 (BGBl. 2024 II Nr. 37)".

2.
Abschnitt C wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer II.1 werden nach der Angabe „Zu Anlage I:" folgende Wörter eingefügt:

„Zu Regel 3 Absatz 7 und Regel 9 Absatz 2:

Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892)

Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 S. 594)".

b)
In Nummer II.3 werden nach der Angabe „Zu Anlage IV:" folgende Wörter eingefügt:

„Zu Regel 3 Absatz 2 und Regel 7 Absatz 2:

Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892)

Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 S. 594)".

c)
Nummer II.5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „Zu Anlage VI" werden die Wörter

„Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2015 (Entschließung MEPC.259(68), korrigiert durch MEPC.68/21/Add.1/Corr.2)

Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2019 S. 120)"

durch folgende Wörter ersetzt:

„Zu Regel 3 Absatz 4:

Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892)

Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 S. 594)

Zu Regel 4:

Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2015 (Entschließung MEPC.259(68), korrigiert durch MEPC.68/21/Add.1/Corr.2)

Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2019 S. 120)

Richtlinien für Abgasreinigungssysteme von 2021 (Entschließung MEPC.340(77))

Angenommen am 26. November 2021 (VkBl. 2023 S. 194)".

bb)
In den Wortlaut zu Regel 5 Absatz 4 werden nach der Angabe „(VkBl. 2020 S. 690)" die folgenden Wörter eingefügt:

„Richtlinien von 2022 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.351(78))

Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 902)".

cc)
Die Regeln 22 Absatz 2 bis 28 werden wie folgt gefasst:

„Zu Regel 22 Absatz 2:

Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.212(63))

Angenommen am 2. März 2012 (VkBl. 2013 S. 128)

-
Änderungen der Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.224(64))

Angenommen am 5. Oktober 2012 (VkBl. 2014 S. 638)

Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66))

Angenommen am 4. April 2014 (VkBl. 2018 S. 771)

-
Änderung der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)) (Entschließung MEPC. 263(68))

Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 S. 791)

-
Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66), in der mit Entschließung MEPC.263(68) geänderten Fassung) (Entschließung MEPC.281(70), korrigiert durch MEPC.70/18/Corr.1)

Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 S. 792)

Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1)

Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 S. 663; 2021 S. 186)

-
Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) (Entschließung MEPC.322(74))

Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 S. 692)

-
Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.332(76))

Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 S. 285)

Vorläufige Richtlinie für die Berechnung des Koeffizienten für die Abnahme der Schiffsgeschwindigkeit bei repräsentativen Seebedingungen fw zur versuchsweisen Anwendung (MEPC.1/Rundschreiben 796) Vom 12. Oktober 2012 (VkBl. 2021 S. 114)

Anleitung von 2013 zur Behandlung innovativer Energieeffizienztechnologien bei der Berechnung und Überprüfung des erreichten EEDI (MEPC.1/Rundschreiben 815) Vom 17. Juni 2013 (VkBl. 2021 S. 125)

Zu Regel 22 Absatz 3:

Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1)

Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 S. 663; 2021 S. 186)

-
Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) (MEPC.322(74))

Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 S. 692)

-
Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.332(76))

Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 S. 285)

Zu Regel 23:

Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI) (Entschließung MEPC.350(78))

Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 896)

Zu Regel 24:

 
a)
Richtlinien über die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (Entschließung MEPC.215(63), korrigiert durch MEPC 63/23/Add.1/Corr.1)

Angenommen am 2. März 2012 (VkBl. 2013 S. 325; 2020 S. 853)

 
b)
Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (Entschließung MEPC.231(65))

Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2018 S. 889)

 
c)
Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) von für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit nicht-konventionellen Antriebssystemen (Entschließung MEPC.233(65))

Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 S. 182)

Zu Regel 24 Absatz 5:

Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (Entschließung MEPC.232(65))

Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 S. 248)

-
Änderung vom Oktober 2014 (MEPC.255(67))

Angenommen am 17. Oktober 2014 (VkBl. 2018 S. 198)

-
Änderung vom Mai 2015 (MEPC.262(68))

Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 S. 199)

Richtlinien für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (MEPC.1/Circ.850/Rev.3)

Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 S. 715)

Zu Regel 25:

Richtlinien von 2021 über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI-Anforderungen und über die Nutzung einer Leistungsreserve (Entschließung MEPC.335(76))

Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 S. 643)

Zu Regel 26:

Richtlinien von 2022 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) (Entschließung MEPC.346(78))

Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 857)

Richtlinien für die Überprüfung des Unternehmensaudits zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) durch die Verwaltung (Entschließung MEPC.347(78))

Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 881)

Zu Regel 28 Absatz 1:

Richtlinien von 2022 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden (KII-Richtlinien, G1) (Entschließung MEPC.352(78))

Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 909)

Zu Regel 28 Absatz 4:

Richtlinien von 2022 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII - Referenzlinien, G2) (Entschließung MEPC.353(78))

Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 911)

Richtlinien von 2021 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitäts-Reduktionsfaktoren (Richtlinien zu den KII-Reduktionsfaktoren, G3) (Entschließung MEPC.338(76))

Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 S. 605)

Zu Regel 28 Absatz 6:

Richtlinien von 2022 über die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse von Schiffen (Richtlinien über die KII-Klasse, G4) (Entschließung MEPC.354(78))

Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 913)

Vorläufige Richtlinien von 2022 zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII (KII-Richtlinien, G5) (Entschließung MEPC.355(78))

Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 917)".

d)
In Nummer VI.2 werden in dem Wortlaut zu Regel B-1 nach der Angabe „(VkBl. 2010 S. 188)" folgende Wörter eingefügt:

„-
Änderung vom Oktober 2018 (MEPC.306(73))

Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 S. 364)".

3.
In Abschnitt D wird der Wortlaut zu Nummer 6 wie folgt gefasst:

„Bezogen auf die Überwachung nach § 1 Nummer 6 des Seeaufgabengesetzes sowie auf die Regelungen über den Wachdienst nach Abschnitt A Nummer VI und VI.1 dieser Anlage:

Artikel 3, Artikel 4 Absatz 11, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Artikel 14 bis 17, Artikel 19, Artikel 20, Artikel 23 bis 25 der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45)".

4.
Abschnitt E wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Wortlaut zu Buchstabe a werden nach der Angabe „(VkBl. 2015 S. 472)" die folgenden Wörter eingefügt:

„-
Änderung von 2022 (MSC.505(105))

Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 S. 112)".

bb)
In dem Wortlaut zu Buchstabe b werden nach der Angabe „(VkBl. 2018 S. 193)" die folgenden Wörter eingefügt:

„-
Änderungen von 2022 (MSC.506(105))

Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 S. 113)".

b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Wortlaut zu Buchstabe a werden nach der Angabe „(VkBl. 2009 S. 272)" die folgenden Wörter eingefügt:

„-
Änderung von 2022 (MSC.502(105))

Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 S. 94)".

bb)
In dem Wortlaut zu Buchstabe b werden nach Angabe „(VkBl. 2020 S. 48)" die folgenden Wörter eingefügt:

„-
Änderung von 2022 (MSC.503(105))

Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 S. 102)".


Artikel 2 Änderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz


Artikel 2 ändert mWv. 20. April 2024 SeeAufgG Anlage

Die Anlage zum Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „(BGBl. 2008 II S. 520, 522)" durch die Angabe „(BGBl. 2024 II Nr. 37)" ersetzt.

2.
In Nummer 2 werden die Wörter „die Entschließung MEPC.324(75) vom 20. November 2020 (BGBl. 2022 II S. 155)" durch die Wörter „die Entschließungen MEPC.328(76), MEPC.329(76) und MEPC.330(76) vom 17. Juni 2021 (BGBl. 2024 II Nr. 37)" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 20. April 2024 See-BV Eingangsformel, § 6, § 9, § 20, § 23, § 25, § 39, § 45, § 48, Anlage 1, Anlage 6a

Die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Fußnoten zu dieser Verordnung werden wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45)."

b)
Nummer 2 wird gestrichen.

c)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

2.
In § 6 Absatz 2 Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3.
In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „(ABl. 2001 C 50, S. 1 ff)" durch die Angabe „(ABl. C 50 vom 23.2.2002, S. 1)" ersetzt.

4.
§ 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird auf Antrag vom Bundesamt anerkannt."

5.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen

Das Bundesamt wird im Rahmen der Führung des Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2022/993 tätig. Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Täuschungen oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung und Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen erforderlichen Maßnahmen. Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/993 unter Beachtung der Vorschriften des § 9f Absatz 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes."

6.
§ 25 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt kann, wenn Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, auf Antrag eine Ausnahme nach Maßgabe des Artikels VIII des STCW-Übereinkommens oder des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2022/993 genehmigen, die es einem bestimmten Schiffsoffizier gestattet, auf einem bestimmten Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt, während einer bestimmten Zeit, längstens für sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die kein entsprechendes Befähigungszeugnis vorhanden ist."

7.
In § 39 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe c" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.

8.
In § 45 Absatz 3 wird das Wort „SSB" durch das Wort „SBB" ersetzt.

9.
In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „SRT auf dem Schiff" durch die Wörter „auf dem Schiff SRT" ersetzt.

10.
In Anlage 1 zu § 2 wird in den Wortlaut zu 1. nach den Wörtern „NWO 500 Nautischer Wachoffizier küstennahe Fahrt BRZ 500" die folgenden Wörter eingefügt:

„NK 500 Kapitän küstennahe Fahrt BRZ 500."

11.
Anlage 6a wird wie folgt geändert:

a)
Unter der Überschrift „Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte" wird in Ziffer 11.2 das Wort „Bauteile" durch das Wort „Bauteilen" ersetzt.

b)
Unter der Überschrift „Elektrofertigung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte" wird in Ziffer 4.2 nach den Wörtern „Messgeräte nach Art" das Komma gestrichen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. April 2024.


Schlussformel



Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing