§ 5a SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2023 geltenden Fassung | § 5a SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5a | |
(Text alte Fassung) Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Benehmen setzen. | (Text neue Fassung) Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ins Benehmen setzen. |