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Änderung § 5a SeeAufgG vom 27.06.2020

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§ 5a SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 5a SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 337 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 5a


(Text alte Fassung)

Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Benehmen setzen.

(Text neue Fassung)

Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Benehmen setzen.