Änderung § 3d SeeAufgG vom 30.07.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 HSeeZGuSeeRÄndG am 30. Juli 2011 und Änderungshistorie des SeeAufgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3d SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2011 geltenden Fassung
§ 3d SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
(Textabschnitt unverändert)

§ 3d


(Text alte Fassung)

Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed