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Änderung § 22a SeeAufgG vom 01.04.2012

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§ 22a SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 22a SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 38 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
(heute geltende Fassung) 
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§ 22a


(Text neue Fassung)

§ 22a (aufgehoben)


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Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.



 
(heute geltende Fassung)