§ 9c SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung | § 9c SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9c | |
(Text alte Fassung) Rechtsverordnungen nach den §§ 9 bis 9b können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden. | (Text neue Fassung) Rechtsverordnungen nach den § 7a oder §§ 9 bis 9b können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden. |