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Änderung § 3d SeeAufgG vom 30.07.2011

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§ 3d SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2011 geltenden Fassung
§ 3d SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1512
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3d


(Text alte Fassung)

Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)