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Änderung § 3d SeeAufgG vom 03.12.2015

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§ 3d SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
§ 3d SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3d


(Text alte Fassung)

Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a und 11 gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

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