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Änderung § 11 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 04.07.2013

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 320
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



(1) Die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 12. März 2015 (BGBl. I S. 320) ist
der in Absatz 1 bezeichnete Tag der 14. April 2015.

 

 
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