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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt am 04.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juli 2013 durch Artikel 2 der SeeVerkuVersRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeFSichV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Hilfeleistung in Seenotfällen
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6 Besondere Vorschriften für das Verhalten nach Zusammenstößen
§ 7 Meldung bestimmter für die Seesicherheit bedeutsamer Ereignisse
§ 7a Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks
§ 7c Wrackbeseitigung im Ausland
§ 8 Schiffswegeführung - Schiffsmeldesysteme
§ 8a Befahren des Panamakanals
§ 9 Entscheidungsfreiheit des Schiffsführers im Interesse einer sicheren Schiffsführung
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten


§ 11 Übergangsregelung
Anlage 1
Anlage 2
(heute geltende Fassung) 

§ 7 Meldung bestimmter für die Seesicherheit bedeutsamer Ereignisse


(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Besatzungsmitglied oder, sofern keine dieser Personen dazu in der Lage ist, der Betreiber des Schiffes hat der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung unverzüglich jedes das Schiff betreffende für die Seesicherheit bedeutsame Ereignis im Sinne des Absatzes 2 zu melden und möglichst folgende Angaben zu übermitteln:

1. Name und derzeitiger Aufenthalt des Meldenden,

2. Ort (geographische Position) und Zeit des Ereignisses,

3. Name, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Unterscheidungssignal und Flagge des Schiffes sowie Rufnummer des zu diesem Schiff gehörenden mobilen Seefunkdienstes (MMSI),

4. Typ, Verwendungszweck, Länge und Tiefgang des Schiffes,

5. Name des Betreibers des Schiffes,

6. Name des verantwortlichen Schiffsführers,

7. letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes,

8. Anzahl der Besatzungsmitglieder und weiteren Personen an Bord,

9. Umfang des Personen- und Sachschadens,

10. Angaben über beförderte Güter,

11. Darstellung des Verlaufs des Ereignisses,

12. Angaben über andere Schiffe, die am Ereignis beteiligt sind,

13. Wetterbedingungen,

14. Darstellung der Gefahr einer Meeresverschmutzung.

(2) Meldepflichtig ist:

1. jedes Ereignis, das wenigstens eine der nachstehenden Folgen hat:

a) den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,

b) das Verschwinden eines Menschen von Bord eines Schiffes, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,

c) den Verlust, vermutlichen Verlust oder die Aufgabe eines Schiffes,

d) einen Sachschaden an einem Schiff,

e) das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch eines Schiffes oder die Beteiligung eines Schiffes an einem Zusammenstoß,

f) einen durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachten Sachschaden,

g) einen Umweltschaden als Folge einer durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines oder mehrerer Schiffe verursachten Beschädigung eines oder mehrerer Schiffe;

2. jedes durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachte Ereignis, durch das ein Schiff oder ein Mensch in Gefahr gerät, oder als dessen Folge ein schwerer Schaden an einem Schiff einem meerestechnischen Bauwerk oder der Umwelt verursacht werden könnte.

(2a) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die deutschen Seeschifffahrtsstraßen befährt, meldet unbeschadet der Absätze 1 und 2 der jeweils zuständigen Verkehrszentrale beim Auftreten eines Ereignisses im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich folgende Angaben:

1. Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer),

2. Position des Schiffes,

3. Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen,

4. letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes,

5. Name und Kommunikationsverbindung, unter der detaillierte Informationen über die Ladung des Schiffes erhältlich sind,

6. Einzelheiten des Ereignisses.

Die Angaben nach Satz 1 sind auch dann zu melden, wenn auf See treibende Container, Stückgüter oder Schlämme von umweltschädlichen Stoffen beobachtet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Unabhängig von Absatz 1 haben auch die Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft, eine vom oder für den Schiffseigner herangezogene Klassifikationsgesellschaft und die Lotsen des betroffenen Schiffes eine Meldepflicht an die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung für die in Absatz 2 genannten Ereignisse.



(3) Unabhängig von Absatz 1 haben auch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, eine vom oder für den Schiffseigner herangezogene Klassifikationsgesellschaft und die Lotsen des betroffenen Schiffes eine Meldepflicht an die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung für die in Absatz 2 genannten Ereignisse.

(4) Die Schifffahrtspolizeibehörden des Bundes unterrichten die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung unverzüglich über jedes Ereignis im Sinne des Absatzes 2, das Gegenstand ihrer Tätigkeit im Rahmen der Abwehr oder Bekämpfung von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes ist.

(5) Zur Vervollständigung der Meldung ist der Betreiber des Schiffes auf Verlangen der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung verpflichtet, auf zugesandtem Formblatt einen ausführlichen Bericht vorzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 7b (neu)




§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks


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(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, der sonst für die Sicherheit Verantwortliche des Schiffes und der Betreiber des Schiffes haben der jeweils zuständigen Verkehrszentrale unverzüglich nach Maßgabe des Absatzes 3 zu melden, wenn das Schiff in einen Seeunfall verwickelt war, aus dem ein Wrack entstanden ist, das sich in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone befindet. Hat eine der in Satz 1 genannten Personen die Meldung vorgenommen, so ist die Meldepflicht der übrigen in Satz 1 genannten Personen erfüllt.

(2) Befindet sich das Wrack

1. in der ausschließlichen Wirtschaftszone,

2. im sonstigen Übereinkommensgebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) oder,

3. soweit der Geltungsbereich des Übereinkommens auf dieses erstreckt wurde, im Küstenmeer

eines anderen Vertragsstaates, so ist die Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 3 an die zuständige Behörde dieses Staates zu richten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Meldestellen nach Satz 1 im Verkehrsblatt bekannt.

(3) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers,

2. die geographische Position des Wracks,

3. den Typ, die Größe und die Bauart des Wracks,

4. die Art des Schadens und des Zustands des Wracks,

5. die Art und die Menge der Ladung, insbesondere gefährlicher oder giftiger Stoffe, und

6. die sich an Bord befindlichen Mengen und Arten von Öl, einschließlich Bunker- und Schmieröl.

(4) Seeunfall im Sinne dieser Regelung bedeutet einen Schiffszusammenstoß, das Stranden oder einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges Ereignis an Bord oder außerhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder seiner Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht.

(5) Ein Wrack infolge eines Seeunfalls im Sinne dieser Regelung bedeutet

1. ein gesunkenes oder gestrandetes Schiff,

2. ein beliebiges Teil eines gesunkenen oder gestrandeten Schiffes, einschließlich aller Gegenstände, die sich an Bord des Schiffes befinden oder befunden haben,

3. alle Gegenstände, die ein Schiff auf See verloren hat und die gestrandet oder gesunken sind oder auf dem Meer treiben, oder

4. ein sinkendes oder strandendes Schiff oder ein Schiff, das aller Voraussicht nach sinken oder stranden wird, wenn keine wirksamen Hilfsmaßnahmen für das Schiff oder den Gegenstand in Gefahr ergriffen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7c (neu)




§ 7c Wrackbeseitigung im Ausland


vorherige Änderung nächste Änderung

 


In den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, dass der eingetragene Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, seiner Verpflichtung zur Beseitigung eines Wracks nach Artikel 9 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens nachzukommen und vom zuständigen Küstenstaat dazu festgelegte Anforderungen einzuhalten hat, wenn der zuständige Küstenstaat festgestellt hat, dass von dem Wrack eine Gefahr ausgeht.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten Anordnung nicht Folge leistet oder einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt,

2. § 2 Abs. 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder den Such- und Rettungsdienst nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3. § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einem von dem Zusammenstoß Betroffenen *) nicht Beistand leistet,

4. § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach einem Unfall sich nicht in der vorgeschriebenen Weise verhält, die erforderlichen Angaben in das Schiffstagebuch nicht einträgt oder die Hafenverwaltung nicht unterrichtet,

5. § 7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

6. § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Vorschrift nicht anwendet oder eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

7. § 8 Abs. 2 eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten Anordnung nicht Folge leistet oder einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt,

2. entgegen § 2 Abs. 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder den Such- und Rettungsdienst nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3. entgegen § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einem von dem Zusammenstoß Betroffenen *) nicht Beistand leistet,

4. entgegen § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach einem Unfall sich nicht in der vorgeschriebenen Weise verhält, die erforderlichen Angaben in das Schiffstagebuch nicht einträgt oder die Hafenverwaltung nicht unterrichtet,

5. entgegen § 7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

5a. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7c zuwiderhandelt,

6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Vorschrift nicht anwendet oder eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

7. entgegen § 8 Abs. 2 eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Daten gesichert, ihr Überschreiben oder sonstiges Verändern verhindert, Geräte geschützt oder Beweise eingeholt oder gesichert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 1a wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.



(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 1a wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 4 a) aa) V. v. 1. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2367) wurde sinngemäß konsolidiert.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten




§ 11 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



(1) Die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.