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Änderung § 7c Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 04.07.2013

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§ 7c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 7c n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926

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§ 7c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7c Wrackbeseitigung im Ausland


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In den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, dass der eingetragene Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, seiner Verpflichtung zur Beseitigung eines Wracks nach Artikel 9 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens nachzukommen und vom zuständigen Küstenstaat dazu festgelegte Anforderungen einzuhalten hat, wenn der zuständige Küstenstaat festgestellt hat, dass von dem Wrack eine Gefahr ausgeht.