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Änderung § 11 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 04.07.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



(1) Die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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