Änderung § 11 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 14.04.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt und Änderungshistorie der SeeFSichV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2015 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 320
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Übergangsregelung


(1) Die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 12. März 2015 (BGBl. I S. 320) ist der in Absatz 1 bezeichnete Tag der 14. April 2015.


(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed