1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- 1.
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- 2.
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- 3.
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- 4.
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach §
101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.10.2020 BGBl. I S. 2259
V. v. 23.09.2021 BGBl. I S. 4388
V. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 5042
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 595; aufgehoben durch § 5 V. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 5042