§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld
Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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interne Verweise§ 404 SGB III Bußgeldvorschriften (vom 01.04.2024) ... in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger entgegen § 318 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012 ... zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden". i) Die Angabe zu § 317 wird wie folgt gefasst: „§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und ... i) Die Angabe zu § 317 wird wie folgt gefasst: „§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld". j) Die Angabe zu § ... 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend." 42. Die §§ 316 und 317 werden wie folgt gefasst: „§ 316 Auskunftspflicht bei Leistung von ... dieser für die Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 benötigt. § 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld Wer Kurzarbeitergeld oder ...
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