§ 358 Aufbringung der Mittel
(1) 1Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. 2Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.
(2) 1Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. 2Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) 1Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören
- 1.
- das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages,
- 2.
- die Verwaltungskosten und
- 3.
- die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber.
2Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenArbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG)
G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.12.1997 BGBl. I S. 2970
Artikel 83 AFRG Inkrafttreten ... Insolvenzgeld und mit Bezug auf die Umlage für das Insolvenzgeld, hier Artikel 1 §§ 358 bis 362, § 402 Abs. 1 Nr. 10 sowie Artikel 4 Nr. 7, Artikel 37 und Artikel 38 ...
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 (InsoGeldFestV 2023)
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2430
§ 1 InsoGeldFestV 2023 Umlagesatz ... für die Finanzierung des Insolvenzgeldes erhobene Umlagesatz nach § 358 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Kalenderjahr 2023 auf 0,06 Prozent ...
Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 (InsoGeldFestV 2024)
V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 379
§ 1 InsoGeldFestV 2024 Umlagesatz ... für die Finanzierung des Insolvenzgeldes erhobene Umlagesatz nach § 358 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Kalenderjahr 2024 auf 0,06 Prozent ...
Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber
V. v. 02.01.2009 BGBl. I S. 4; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 16 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676
Artikel 1 5. SGBIIIuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3) ... bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche." 10. § 358 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Erstattungspflichtige ... gefasst: „Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft und der in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 genannten Unfallversicherungsträger entspricht dem Verhältnis ... ihrer Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1)." 12. § 360 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Gleiche gilt für die in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 genannten Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Unternehmen, ...
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 3 UVMG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld § 358 Aufbringung der Mittel § 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage ... Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld § 358 Aufbringung der Mittel (1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden ... Aufbringung der Mittel für das Insolvenzgeld für das Jahr 2008 gelten die §§ 358 bis 362 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Die Höhe der ...
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