Änderung § 362 SGB III vom 01.01.2009

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§ 362 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 362 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 362 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 362 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt die Höhe der Pauschale für die sonstigen Kosten nach Anhörung der Bundesagentur und der Verbände der Unfallversicherungsträger durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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