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Änderung § 243 SGB III vom 01.08.2009

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§ 243 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 243 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 243 Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 243 (aufgehoben)


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(1) Die Förderung umfaßt

1. die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur Unfallversicherung,

2. die Maßnahmekosten und

3. sonstige Kosten.

Leistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht werden. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen bleiben anrechnungsfrei.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktivierungshilfen nach § 240 Nr. 2 bis zu einer Höhe von 50 Prozent der Gesamtkosten gefördert werden.