Änderung § 420 SGB III vom 01.01.2011

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§ 421u SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 420 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1b G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
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§ 421u (neu)


(Text neue Fassung)

§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt


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Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen des Bundesprogramms 'Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt' durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird.




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