§ 421u SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 420 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1b G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583 |
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(Text alte Fassung) § 421u (neu) | (Text neue Fassung)§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt |
Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen des Bundesprogramms 'Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt' durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird. |