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Änderung § 20 SGB III vom 01.04.2012

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§ 20 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 20 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Berufsrückkehrer


(Text neue Fassung)

§ 20 Berufsrückkehrende


vorherige Änderung

Berufsrückkehrer sind Frauen und Männer, die

1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und



Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die

1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen unterbrochen haben und

(Textabschnitt unverändert)

2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.




 
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