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Änderung § 17 SGB III vom 01.04.2012

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§ 17 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 17 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer


(Text neue Fassung)

§ 17 Drohende Arbeitslosigkeit


vorherige Änderung

Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sind Personen, die



Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die

(Textabschnitt unverändert)

1. versicherungspflichtig beschäftigt sind,

2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und

3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.