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Änderung § 31 SGB III vom 01.04.2012

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§ 31 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 31 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Grundsätze der Berufsberatung


(Text alte Fassung)

(1) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(2)
Die Agentur für Arbeit kann sich auch nach Beginn einer Berufsausbildung oder der Aufnahme einer Arbeit um den Auszubildenden oder den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis bemühen und ihn beraten, soweit dies für die Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

1 Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 2 Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.