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Änderung § 114 SGB III vom 01.04.2012

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§ 114 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 114 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 114 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 114 Leistungsrahmen


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(1) Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.


 
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