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Änderung § 115 SGB III vom 01.04.2012

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§ 115 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 115 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 115 Anordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 115 Leistungen


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Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.



Die allgemeinen Leistungen umfassen

1. Leistungen zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung,

2. Leistungen zur Förderung
der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und des Berufsorientierungspraktikums,

3.
Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 82 und 82a,

4. Leistungen
zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.