Änderung § 134 SGB III vom 01.04.2012

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§ 134 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 134 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 134 Berechnung und Leistung


(Text neue Fassung)

§ 134 (aufgehoben)


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Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.



 



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