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Artikel 1 - Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)

Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch



Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 111a Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld".

b)
Die Angabe zum Achten Abschnitt des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Achter Abschnitt Befristete Leistungen und innovative Ansätze".

c)
Die Angabe zu § 131a wird wie folgt gefasst:

„§ 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung".

d)
Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:

„§ 134 (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 417 wird wie folgt gefasst:

„§ 417 (weggefallen)".

f)
Nach der Angabe zu § 444 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 444a Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung".

2.
Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen."

3.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht erhalten" die Wörter „; das Versicherungsverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird der Satzteil nach Nummer 3 wie folgt gefasst:

„wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten."

c)
Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und".

d)
In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern „versicherungspflichtig ist" die Wörter „oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat" eingefügt.

4.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder

5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder

2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte

und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung" die Wörter „oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden."

5.
Dem § 45 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten."

6.
Nach § 81 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind,

2.
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über ausreichende Grundkompetenzen verfügen, um erfolgreich an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, und

3.
nach einer Teilnahme an der Maßnahme zum Erwerb von Grundkompetenzen der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Weiterbildung nach Nummer 2 erwartet werden kann."

7.
§ 101 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 7 wird aufgehoben.

c)
Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

„(7) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbeitergeld sind mit Ausnahme der Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 anzuwenden."

8.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 9 wird aufgehoben.

b)
Absatz 10 wird Absatz 9.

9.
Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

„§ 111a Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach § 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch die Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 83 gefördert werden, wenn

1.
ihnen im Sinne des § 81 Absatz 2 ein Berufsabschluss fehlt oder sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,

2.
die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat,

3.
der Träger der Maßnahme und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind,

4.
die Maßnahme während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld endet und

5.
der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt.

Die Grundsätze für die berufliche Weiterbildung nach § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach § 111 haben und denen im Sinne des § 81 Absatz 2 ein Berufsabschluss fehlt, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führen, nach § 81 gefördert werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld trägt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 144 ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld zuerkannt ist.

(3) Wenn ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur für Arbeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Satz 1 eine niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten festlegen."

10.
Dem § 116 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Ein Gründungszuschuss kann auch geleistet werden, wenn der behinderte Mensch einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat."

10a.
Die Überschrift des Achten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Achter Abschnitt Befristete Leistungen und innovative Ansätze".

11.
§ 131a wird wie folgt gefasst:

„§ 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung, auch wenn die Voraussetzungen des § 82 Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht vorliegen, durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 82 gefördert werden, wenn

1.
der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt und

2.
die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt.

(2) Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnen:

1.
Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen,

2.
Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder

3.
Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz gerichtet ist, begleitend unterstützen.

Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. § 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt:

1.
nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro und

2.
nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro."

12.
§ 134 wird aufgehoben.

12a.
§ 135 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

13.
In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe „31. Dezember 2016" durch die Angabe „31. Juli 2018" ersetzt.

14.
Dem § 148 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 entfällt die Minderung für Tage, für die der Bundesagentur das nach den §§ 145, 157 Absatz 3 oder nach § 158 Absatz 4 geleistete Arbeitslosengeld einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erstattet oder ersetzt wurde; Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden."

15.
§ 151 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde eine Ausbildungsvergütung nicht erzielt, der Betrag, der nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz als Bedarf zugrunde zu legen ist."

16.
In § 158 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Abschluss" durch das Wort „Ausschluss" ersetzt.

17.
§ 180 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „vermittelt" die Wörter „oder die Weiterbildung in einem Betrieb, die zu einem solchen Abschluss führt, unterstützend begleitet" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Umfang" die Wörter „Grundkompetenzen vermitteln und" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen, die

1.
auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten,

2.
Grundkompetenzen vermitteln, die für den Erwerb eines Abschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf erforderlich sind, oder

3.
die Weiterbildung in einem Betrieb, die zum Erwerb eines solchen Abschlusses führt, unterstützend begleiten."

18.
In § 313a wird jeweils die Angabe „§§ 312 und 313" durch die Angabe „§§ 312 oder 313" ersetzt.

19.
§ 335 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld" die Wörter „oder Unterhaltsgeld" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld" die Wörter „oder Unterhaltsgeld" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „(§ 125 Abs. 3)" durch die Angabe „(§ 145 Absatz 3)" ersetzt und werden die Wörter „sowie im Falle des Übergangs von Ansprüchen der oder des Arbeitslosen auf den Bund (§ 203)" gestrichen.

c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld" die Wörter „oder Unterhaltsgeld" gestrichen.

20.
§ 345b Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße."

21.
§ 351 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Nummer 3 wird Nummer 2.

22.
§ 417 wird aufgehoben.

23.
Nach § 444 wird folgender § 444a eingefügt:

„§ 444a Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

(1) § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der Fassung vom 1. August 2016 gilt mit der Maßgabe, dass ein Antrag unberührt von § 28a Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach dem 31. Juli 2016 gestellt werden kann.

(2) Der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach § 131a Absatz 3 gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31. Juli 2016 beginnt.

(3) § 151 Absatz 3 Nummer 3 in der Fassung vom 1. August 2016 ist nur für Ansprüche auf Arbeitslosengeld anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2016 entstanden sind."



 

Zitierungen von Artikel 1 AWStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AWStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 2 9. SGBIIÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt ...