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Änderung § 125 SGB III vom 01.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 125 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 125 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen


(Text neue Fassung)

§ 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches


vorherige Änderung

Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr 67 Euro monatlich und danach 80 Euro monatlich zugrunde gelegt.



Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

(heute geltende Fassung) 

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