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Änderung § 341 SGB III vom 01.01.2019

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§ 341 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 341 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung


(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.

(Text alte Fassung)

(2) Der Beitragssatz beträgt 3,0 Prozent.

(Text neue Fassung)

(2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.

(3) 1 Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. 2 Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. 3 Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. 4 Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.



(heute geltende Fassung)