Änderung § 182 SGB III vom 01.04.2006

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§ 182 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 182 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 182 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 182 Beirat


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. jeweils für ein Kalenderjahr die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoarbeitsentgelte festzulegen,

2. (weggefallen)

3. die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsfrist hinaus

a) bis zur Dauer von zwölf Monaten zu verlängern, wenn in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Bezirken außergewöhnliche Verhältnisse
auf dem Arbeitsmarkt vorliegen und

b) bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse
auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen.



(1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.

(2) 1 Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. 2 Er setzt sich zusammen aus

1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter

a) der Länder,

b) der kommunalen Spitzenverbände,

c) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

d) der Arbeitgeber,

e) der Bildungsverbände,

f) der Verbände privater Arbeitsvermittler,

g) des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales,

h) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,

i) der Akkreditierungsstelle sowie

2. zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten.

3 Die Mitglieder des Beirats werden durch
die Bundesagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.

(3) 1 Vorschlagsberechtigt für
die Vertreterin oder den Vertreter

1. der Länder ist der Bundesrat,

2. der kommunalen Spitzenverbände ist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,

3. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Deutsche Gewerkschaftsbund,

4. der Arbeitgeber ist
die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,

5. der Bildungsverbände sind die Bildungsverbände, die sich
auf einen Vorschlag einigen,

6. der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich
auf einen Vorschlag einigen.

2 § 377 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.





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