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Änderung § 77 SGB III vom 29.05.2020

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§ 77 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 77 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 77 Sonstige Förderungsvoraussetzungen


(Text neue Fassung)

§ 77 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Maßnahmen nach den §§ 75 und 76 sind nur förderungsfähig, wenn sie nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche Berufsausbildung oder die erfolgreiche Unterstützung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen.



 
(heute geltende Fassung) 

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