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§ 77 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 77 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 77 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 1 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 77 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 450 SGB III Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (vom 01.01.2021)
... 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022, enden, gelten die §§ 74, 75, 77 und 79 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung. Förderungsberechtigt sind ... der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnen, gelten § 130 und die §§ 77 und 79 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung. Förderungsberechtigt in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676
Artikel 1 5. SGBIIIuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3)
... „31. Dezember 2006" ersetzt. 16. In § 421ewird die Angabe „§ 77 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 77 Abs. 1" ersetzt. 17. In ... In § 421ewird die Angabe „§ 77 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 77 Abs. 1" ersetzt. 17. In § 421i Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „31. ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 1b 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Phase im Sinne von Satz 1 unterstützt werden. (7) § 77 gilt entsprechend. Die Leistungen an den Träger der Maßnahme umfassen die ...

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 BeWeAusbFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 75a Vorphase der Assistierten Ausbildung". c) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 77 (weggefallen)". d) Die ... c) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: „ § 77 (weggefallen) ". d) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst: „§ ... die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts." 11. § 77 wird aufgehoben. 12. § 79 wird aufgehoben. 13. § 81 wird wie folgt ... 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022, enden, gelten die §§ 74, 75, 77 und 79 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung. Förderungsberechtigt sind auch junge ... der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnen, gelten § 130 und die §§ 77 und 79 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung. Förderungsberechtigt in der ...

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 ArbMINAG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.07.2009)
... 1 wird das Wort „ihn" durch das Wort „sie" ersetzt. 32. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... 417 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 77 Abs. 3" durch die Angabe „§ 77 Abs. 4" ersetzt. b) Absatz 2 wird ... In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 77 Abs. 3" durch die Angabe „§ 77 Abs. 4" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die ...
Artikel 2 ArbMINAG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... des Dritten Buches entsprechend. § 1 Abs. 2 Nr. 4, die §§ 36, 46 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. (2) Soweit dieses Buch nichts ...

Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 538
Artikel 3 AltBeschVerbG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  6. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2010 begonnen hat. Es gilt § 77 Abs. 3. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... Hilfen § 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung § 77 Sonstige Förderungsvoraussetzungen § 78 Förderungsbedürftige ... bereits erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung auszustellen. § 77 Sonstige Förderungsvoraussetzungen Die Maßnahmen nach den §§ 75 ...