§ 77 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung | § 77 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 |
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(Text alte Fassung) § 77 Sonstige Förderungsvoraussetzungen | (Text neue Fassung)§ 77 (aufgehoben) |
Die Maßnahmen nach den §§ 75 und 76 sind nur förderungsfähig, wenn sie nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche Berufsausbildung oder die erfolgreiche Unterstützung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen. |