§ 113 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 113 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 113 Leistungen zur Teilhabe | |
(Text alte Fassung) (1) Für behinderte Menschen können erbracht werden | (Text neue Fassung) (1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden |
1. allgemeine Leistungen sowie 2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen. (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. |