Änderung § 453 SGB III vom 01.04.2022

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§ 453 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 453 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2b G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 453 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 453 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze


vorherige Änderung

 


§ 336 in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a Absatz 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt festgestellt hat.

 



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