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Änderung § 365 SGB III vom 01.02.2009

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§ 365 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung
§ 365 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 365 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 365 Stundung von Darlehen


vorherige Änderung

 


Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.

(heute geltende Fassung)