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Änderung § 421n SGB III vom 01.08.2009

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§ 421n SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 421n SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 421n (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 421n Außerbetriebliche Berufsausbildung ohne vorherige Teilnahme an einer auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 242 Absatz 1 Nummer 2 kann in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial benachteiligten Jugendlichen bis zum 31. Dezember 2010 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme an einer nach Bundes- oder Landesrecht auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen werden.

 

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