Änderung § 421g SGB III vom 01.01.2026

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§ 421g SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 421g SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
 
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§ 421g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 421g Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland


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1 Die Bundesagentur baut durch Zusammenwirken mit den Projektträgern des ESF Plus-Förderprogramms 'IQ - Integration durch Qualifizierung' ab dem 1. Januar 2026 das für die Übernahme notwendige Fach- und Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf. 2 Die Bundesagentur kann in diesem Zusammenhang in Absprache mit den Projektträgern auch selbst beraten.

 



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