| § 421g SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 421g SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 |
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(Text alte Fassung) § 421g (neu) | (Text neue Fassung)§ 421g Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland |
1 Die Bundesagentur baut durch Zusammenwirken mit den Projektträgern des ESF Plus-Förderprogramms 'IQ - Integration durch Qualifizierung' ab dem 1. Januar 2026 das für die Übernahme notwendige Fach- und Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf. 2 Die Bundesagentur kann in diesem Zusammenhang in Absprache mit den Projektträgern auch selbst beraten. |