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Änderung § 48a SGB III vom 01.07.2026

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§ 48a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 48a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 48a Berufsorientierungspraktikum


(1) 1 Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. 2 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen

1. die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben,

2. keine Schule besuchen und

3. bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind.

(2) 1 Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. 2 Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. 3 Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll

1. eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und

2. eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

(3) 1 Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten

1. für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie

2. für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

(Text alte Fassung)

2 Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. 3 Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. 4 Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend.

(Text neue Fassung)

2 Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. 3 Für die Höhe der Kosten für Unterkunft gilt § 86 Nummer 1 entsprechend. 4 Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend.

(heute geltende Fassung)