Änderung § 57 SGB III vom 31.12.2005

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§ 57 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2005 geltenden Fassung
§ 57 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2005 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Anspruch auf Überbrückungsgeld


(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld.

(2) Überbrückungsgeld wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer

1. in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung

a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder

b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist,

und

2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(Text alte Fassung)

(3) Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet. Überbrückungsgeld kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 143a vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 140 vor, so mindert sich das Überbrückungsgeld um die entsprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den Zeitraum der Förderung mit Überbrückungsgeld hineinragen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten. Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld.

(Text neue Fassung)

(3) Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet. Überbrückungsgeld kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 143a vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 140 vor, so mindert sich das Überbrückungsgeld um die entsprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den Zeitraum der Förderung mit Überbrückungsgeld hineinragen. Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Das Überbrückungsgeld setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge werden als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher von Arbeitslosengeld insgesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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