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Änderung § 14 SGB III vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2 EinglVerbG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des SGB III

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§ 14 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 14 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Auszubildende


(Text alte Fassung)

Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmer an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung.

(Text neue Fassung)

Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.

(heute geltende Fassung)