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Änderung § 15 SGB III vom 01.04.2012

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§ 15 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 15 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Arbeitsmarktberatung


(Text neue Fassung)

§ 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende


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(1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie umfaßt die Erteilung von Auskunft und Rat

1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,

3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit,

4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

5. zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer,

6. zu Leistungen der Arbeitsförderung.

(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen. Sie soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.




1 Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. 2 Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. 3 Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.