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Änderung § 15 SGB III vom 01.04.2012
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§ 15 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 15 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Text alte Fassung) § 34 Arbeitsmarktberatung | (Text neue Fassung)§ 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende |
(1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie umfaßt die Erteilung von Auskunft und Rat 1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, 2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, 3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit, 4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung, 5. zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer, 6. zu Leistungen der Arbeitsförderung. (2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen. Sie soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten. | 1 Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. 2 Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. 3 Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben. |
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