§ 17 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 17 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Text alte Fassung) § 17 Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer | (Text neue Fassung)§ 17 Drohende Arbeitslosigkeit |
Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sind Personen, die | Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die |
(Textabschnitt unverändert) 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind, 2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und 3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden. |