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Änderung § 20 SGB III vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2 EinglVerbG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des SGB III

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§ 20 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 20 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Berufsrückkehrer


(Text neue Fassung)

§ 20 Berufsrückkehrende


vorherige Änderung

Berufsrückkehrer sind Frauen und Männer, die



Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die

(Textabschnitt unverändert)

1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und

2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)