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Änderung § 89 SGB III vom 01.04.2012

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§ 89 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 89 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 89 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 89 Höhe und Dauer der Förderung


vorherige Änderung

 


1 Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). 2 Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)